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I ZR 139/07

Regelwerk des Familienrechts

Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen. Darüber hinaus reguliert es ebenfalls außerhalb der Verwandtschaft bestehende gesetzliche Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung. Nach der Reform durch das Betreuungsgesetz (BtG) umfasst das Vormundschaftsrecht die Bereiche Vormundschaft über Minderjährige, Betreuung psychisch Kranker oder Erwachsener mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung und die Pflegschaft.

Dabei ist das Familienrecht ein Teilgebiet des Zivilrechts, welches größtenteils im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1297 - 1921 BGB) geregelt ist. Das Familiengericht bzw. das Betreuungsgericht entscheiden bei familienrechtlichen Streitigkeiten in Bezug auf die Pflegschaft, Betreuung und Vormundschaft und anderer Familiensachen.

Vorschriften zur Eheschließung und Aufhebung

Den überwiegenden Teil des Familienrechtes macht das materielle Familienrecht aus, welches die Vorschriften über die Eheschließung und über das Eingehen von Lebenspartnerschaften sowie deren Aufhebung enthält. Konkret bedeutet das, dass sich das Familienrecht vor allem mit der allgemeinen Rechtswirkung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft befasst. Zu den Ehevoraussetzungen zählen beispielsweise die Ehemündigkeit und das Fehlen von Ehehindernissen. So sollte man in Deutschland zu mindestens volljährig sein, um eine Ehe schließen zu können. Auch Regeln diese Paragraphen die Rechtsgültigkeit der Ehe bei Eheschließung mit nicht in Deutschland beheimateten Ehepartnern, um unter anderem sogenannte Scheinehen zu vermeiden.

Bestimmungen über den rechtlichen Status eheähnlicher Gemeinschaften und das Verlöbnis sind ebenfalls im Familienrecht enthalten. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat keine besondere Regelung. Der Art. 17b EGBGB gilt nur für eingetragene homosexuelle Lebenspartnerschaften. Zum Teil wird seine analoge Anwendung auf eingetragene heterosexuelle Partnerschaften erwogen.

Zu den Regelungen über die Ehe und Lebensgemeinschaft gehören natürlich auch das eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Güterrecht und die Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft und deren rechtliche Folgen. Das Familienrecht regelt dazu auch den Unterhalt und den Versorgungsausgleich nach der Aufhebung der Partnerschaft.

Kindschaftsrecht und Adoption

Weiterhin enthält das Familienrecht das Kindschaftsrecht, welches die Abstammung und die wechselseitige Unterhaltspflicht von Verwandten regelt. Es enthält Vorschriften über Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern und über die Adoption. Das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ist bei der Adoption vorrangig anzuwenden. So gilt nach autonomen Recht: Nimmt ein Einzelner eine Person als Kind an, so unterliegt diese nach Art. 22 EGBGB dessen Heimatrecht zum Zeitpunkt der Adoption; bei Ehegatten findet das Ehewirkungsstatut des Art. 14 EGBGB Anwendung. Diese Regeln gelten übrigens auch bei der Erwachsenenadoption.

Gesetzbücher zum Familienrecht

Das hier benannte materielle Familienrecht ist in Deutschland im gleichnamigen vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (§§ 1297 - 1921 BGB) enthalten. Die Lebenspartnerschaft ist im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geregelt. Gerichtliche Verfahren sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) enthalten. Regelbetragsverordnung und das Unterhaltsvorschussgesetz regeln den Kindesunterhalt.